Gesonderte Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale nach Nr.9003 GKG-KostVerz., §107 Abs.5 OWiG

Das LG Berlin1 und das AG München2 vertreten die Auffassung, die Beträge der Aktenversendungspauschale gehörten zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts nach Vorbem. 7 VV bzw.§25 Abs.1 BRAGO und sollten von den allgemeinen Gebühren abgegolten und nicht gesondert in voller Höhe zu erstatten sein. Im Ergebnis besteht nach diesen Auffassungen kein Anspruch auf gesonderte Erstattung der Auslagen für die Aktenversendungspauschale.

Autor: Rechtsanwalt Henry Euba
Zeitung: AG|SPEZIAL
Erschienen am: 11/12 505

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